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Fiktive Abrechnung

Bei der fiktiven Abrechnung (Abrechnung auf Gutachtenbasis, ohne Vorlage der Reparaturrechnung) kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen mit den Versicherungen, da von dort aus nicht immer sofort der volle Betrag erstattet wird, obwohl dies eigentlich deutlich rechtlich geregelt ist.

Besonders "beliebte" Streitpunkte sind:

  • Fahrzeugverbringung - Eine Fahrzeugverbringung fällt immer dann an, wenn in der Vertragswerkstatt keine eigene Lackiererei vorhanden ist und das Fahrzeug zum Lackierer gebracht und wieder abgeholt werden muss.
  • Ersatzteilpreisaufschläge - Bei den von den Herstellern vorgegebenen Ersatzteilpreisen handelt es sich um unverbindliche Preisempfehlungen (UPE). Von den einzelnen Vertragshändlern wird oft ein prozentualer Aufschlag auf diese UPE genommen, um die Kosten für Lagerhaltung usw. zu decken.
  • Verrechnungssätze - Bei der Kalkulation des Schadens wird als Grundlage der Verrechnungssatz der Vertragswerkstatt genommen. Bei fiktiver Abrechnung wird dann oft von den Versicherern der Betrag für den Arbeitslohn auf die "ortsüblichen durchschnittlichen Verrechnungssätze" gekürzt, welche
    bedeutend niedriger sind, da hier auch die freien Werkstätten und nicht nur die markengebundenen berücksichtigt sind.

Bei all diesen Punkten werden oft Kürzungen vorgenommen mit der Begründung, die höheren Kosten müssten erst durch eine Reparaturrechnung nachgewiesen werden. Ein Blick in die folgende Rechtsprechung zeigt, dass dies so nicht
stimmt...