Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen
Oft wird der Geschädigte mit der Behauptung konfrontiert, die Beauftragung eines Sachverständigen sei nicht nötig gewesen bzw. ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht.
Dass dies so nicht stimmt, ist eindeutig aus den Urteilen erkennbar ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht liegt demnach nur dann vor, wenn der Sachverständige einen für den Laien erkennbar zu hohen Betrag in Rechnung gestellt hat. Ein Auswahlverschulden wird nur dann angenommen, wenn ein unqualifizierter Sachverständiger beauftragt wurde bei einem öffentlich bestellten und vereidigten bzw. vom BVSK anerkannten Sachverständigen wird
dieses Auswahlverschulden regelmäßig verneint.
Einige Versicherer verweigern die Zahlung der Sachverständigenrechnung mit dem Hinweis, sie hätten bis zu einer Schadenhöhe von z. B. € 3.500,00 auf die Einschaltung eines Sachverständigen ausdrücklich verzichtet. Dies ist aber das
Recht des Geschädigten, auf das die Versicherung also nicht verzichten kann.